11.02.2012

Auch für Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz gilt das Handyverbot

24.11.2009 von Mtn · Artikel kommentieren 

Die Situation ist vielen Autofahrern vermutlich bekannt: Man fährt umher und sieht in einem entgegenkommenden Fahrschulwagen, die der Fahrlehrer mit dem Mobiltelefon am Ohr auf dem Beifahrersitz Gespräche führt. Ohne dabei eine Freisprecheinrichtung zu nutzen. Klar, mag mancher zunächst denken. Schließlich steuert der Beifahrer das Fahrzeug ja nicht. Bei kurzem Nachdenken wird dann natürlich schnell klar, das die Grundvoraussetzungen in diesem speziellen Fall doch etwas anders aussehen. Immerhin sind die Fahrzeugführer noch in der Ausbildung und dürfen ihrerseits ohne den Lehrer neben sich kein Auto fortbewegen.

Dementsprechend konsequent ist denn auch die Haltung, die diesbezüglich von den Richtern des Oberlandesgerichts in Bamberg vertreten wird. Sie befassten sich mit der Frage, ob der Fahrlehrer eine Sonderstellung im Straßenverkehr einnimmt. Unter dem Aktenzeichen 2 Ss OWi 127/2009 können juristisch interessierte Verbraucher nun die Position der Richter nachlesen. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass der Fahrlehrer auch als Beifahrer sehr wohl eine Quasi-Fahrerrolle einnimmt und jederzeit reaktionsbereit sein muss, um Fehler der Fahranfänger auszugleichen.

Daher gilt ein grundsätzliches Handy-Verbot während des Fahrunterrichts auf dem Beifahrersitz. Wird dennoch telefoniert, handelt sich im Normalfall um eine typische Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro bestraft wird. Zuzüglich Bearbeitungsgebühr. Im entsprechenden Prozess ging es um einen Fahrlehrer, dem von der Polizei ein Bußgeld auferlegt worden war, nachdem sie ihn als Beifahrer beim Telefonieren erwischt hatten.

Aller Widerspruch nutzte dem Kläger nichts, in letzter Instanz verlor er seine Klage gegen den Bußgeldbescheid. Denn die Fahrschüler verfügen selbst über keine Fahrerlaubnis, so dass der Fahrlehrer aus Sicht der Richter grundsätzlich alle Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr zu richten hat. Für den Fahrlehrer bedeutet dies nun nicht nur, dass er während der Fahrstunden zukünftig nur noch mit Headset oder Freisprecheinrichtung telefonieren darf. Er muss nun zudem die Kosten für den Prozess sowie die entstandenen Anwaltsgebühren übernehmen. Eine teure Einsicht einer für viele ebenso berechtigten wie offensichtlichen Rechtlage.

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